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Anschluss steuerbarer Verbrauchseinrichtungen §14a EnWG

Anschluss steuerbarer Verbrauchseinrichtungen §14a EnWG

Mit der Umstellung des Energiesystems werden zunehmend steuerbare Verbrauchseinrichtungen (kurz: steuVE) wie Wärmepumpen oder private Ladestationen für Elektrofahrzeuge an lokale Stromnetze angeschlossen. Dafür erweitern die Betreiber der Verteilnetze die Infrastruktur.

Im folgenden finden Sie Infos zum Anschluss steuerbarer Verbrauchseinrichtungen, sowie Infos zu einem Wechsel in die netzorientierte Steuerung.

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Infos zum Anschluss steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (steuVE)

Informationen zum Anschluss steuerbarer Verbrauchseinrichtungen rund um die Novelle des §14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Im Gebiet der SVI Stromversorgung Ismaning GmbH ist schon sehr viel passiert: Die Netze werden bereits massiv erweitert, um die Leistung der vielen Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien aufzunehmen. Punktuell kann es jedoch vorkommen, dass in einem Netzabschnitt zusätzliche steuerbare Verbrauchseinrichtungen schneller angeschlossen werden sollen, als das Netz erweitert werden kann. Für diese Fälle bietet die Novelle des §14a EnWG nun eine Lösung, die dabei hilft, die zusätzlichen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sicher im Netz einzubinden ohne dieses lokal zu überlasten.

Ab dem 1. Januar 2024 tritt für alle Verteilnetzbetreiber die neue gesetzliche Regelung §14a EnWG in Kraft. Die neue Regelung gilt für alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden.

Anlagen ohne Vereinbarung zum bisherigen §14a EnWG sind davon ausgenommen. Bei Bestandsanlagen mit einer derartigen Vereinbarung sind Maßnahmen erst in einigen Jahren nötig – außer es sind jetzt umfassende Änderungen an der Anlage geplant.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (steuVE) sind
  • Wärmepumpen inkl. Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe),
  • Private Ladeeinrichtung für E-Autos (Wallbox, mobile Ladeeinrichtung),
  • Anlagen zur Raumkühlung,
  • Stromspeicher mit Netzbezug,

die eine elektrische Leistung von mehr als 4,2 kW haben.


Was beinhalten die neuen Regelungen für Betreiber einer steuVE?
  • Wer eine neue steuVE anschließen möchte, profitiert direkt von den neuen Regelungen. Denn sie gewährleisten, dass steuVE ohne Verzug an das Netz angeschlossen werden.
  • Nur in Ausnahmesituationen, also im Fall einer drohenden Überlastung des lokalen Stromnetzes, dürfen Verteilnetzbetreiber steuVEs in den betroffenen Netzabschnitten flexibel steuern, indem sie die Leistung einzelner Anlagen kurzzeitig reduzieren – sozusagen „dimmen“.
  • In den normalen Stromverbrauch des Haushalts darf und wird der Verteilnetzbetreiber nicht eingreifen. Außerdem ist für die steuVEs eine verbleibende Mindestleistung von je 4,2 kW gegeben, mit der sie im Falle einer Dimmung weiter genutzt werden können.
Wussten Sie schon…?

Verteilnetzbetreiber dürfen bereits heute einzelne Verbrauchseinrichtungen stundenweise abschalten (Inbetriebnahme vor 01.01.2024) – vorausgesetzt ihre Betreiber sind damit einverstanden. Im Gegenzug profitieren die Betreiber der Anlagen von vergünstigten Netzentgelten. Die neue Regelung nach §14a EnWG baut dieses Konzept weiter aus.

Das gilt für bestehende Anlagen

Bestehende Anlagen sind nur von den neuen Regelungen berührt, wenn zum jetzigen Zeitpunkt mit der SVI Stromversorgung Ismaning GmbH eine Vereinbarung zur Steuerung dieser Anlage vereinbart wurde. In diesem Fall ist ein Funkrundsteuerempfänger für die Anlage im Zählerschrank mit verbaut.

Netzkunden haben aber noch Zeit: Die Anlage muss erst bis zum 01.01.2029 in die neue Regelung überführt werden. Aktuell gibt es hier für unsere Kunden also nichts zu tun.

Wenn keine Vereinbarung zum bestehenden §14a EnWG mit der SVI Stromversorgung Ismaning GmbH zur Steuerung der Anlage getroffen wurde, ist diese von den neuen Regelungen der Bundesnetzagentur ausgenommen. Netzkunden können aber freiwillig in die neue Regelung wechseln und von niedrigeren Netzentgelten profitieren. Dazu kontaktieren Sie am besten Ihren Elektroinstallateur.

Wichtig: Bei umfassenden Änderungen der bestehenden Anlage, etwa einer erheblichen Leistungserhöhung oder dem Einbau zusätzlicher Geräte, kann es sein, dass die neue Regelung greift. Auch hier weiß ihr Elektroinstallateur Bescheid.

Wichtig:

Für bestehende Nachtspeicherheizungen bleiben die derzeit geltenden Regeln nach bisherigem §14a EnWG bestehen.

Das gilt für Neuanlagen

Wer eine Anlage ab dem 01.01.2024 in Betrieb nimmt profitiert direkt von den neuen Regelungen: Denn der Anschluss der steuVE ans Netz ist nun gesetzlich garantiert.

Die Anmeldung einer neuen steuVE erfolgt über Ihren Elektroinstallateur. Diese melden Ihre Anlage hier an:

Onlineportal ...


Nach der neuen Regelung haben Netzkundinnen und -kunden die Wahl zwischen mehreren Tarifsystemen, den sogenannten Modulen. Nähere Informationen zu den preislichen Vorteilen der einzelnen Module finden Sie in unserem Preisblatt zu den Netzentgelten (Lieferanten > Abrechnungsinformationen).

Verteilnetzbetreiber dürfen bereits heute einzelne Verbrauchseinrichtungen stundenweise abschalten (Inbetriebnahme vor 01.01.2024) – vorausgesetzt ihre Betreiber sind damit einverstanden. Im Gegenzug profitieren die Betreiber der Anlagen von vergünstigten Netzentgelten. Die neue Regelung nach §14a EnWG baut dieses Konzept weiter aus.

Wechsel einer Bestands steuVE in die netzorientierte Steuerung

Sie haben eine steuerbare Verbrauchseinrichtung, die bereits vor dem 01. Januar 2024 mit reduzierten Netzentgelten abgerechnet wurde und möchten in das neue Modell wechseln? Dann nutzen Sie untenstehendes Antragsformular. Nach dem Wechsel ist eine Rückkehr in die bisherige Regelung nicht mehr möglich.

Ob sich ein Wechsel lohnt bzw. welches Modul für Sie in Frage kommt, hängt von ihrem individuellen Verbrauch ab. Kontaktieren Sie hierzu ihren Energieberater oder Elektroinstallateur.

Für die netzorientierte Steuerung stellen Sie über Ihren Elektroinstallateur sicher, dass die Steuersignale in der Kundenanlage entweder per Direktsteuerung oder Energiemanagementsystem umgesetzt werden.

  Wechselformular für Bestandsanlagen in die netzorientierte Steuerung (§ 14a EnWG)

 Hier finden Sie die Beschlüsse der BNetzA zum Thema steuVE.

 

Modulwechsel in der netzorientierten Steuerung

Sie erhalten bereits reduzierte Netzentgelte für Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung (steuVE) nach dem neuen Modell vom 1. Januar 2024 und möchten das bisher gewählte Modul der Netzentgeltreduzierung ändern?

Hier finden Sie Informationen zu den Modulen.

Welche Formen der Netzentgeltreduzierung gibt es?

Sie haben die Wahl zwischen drei Modulen:

  • Modul 1: Pauschale jährliche Netzentgeltreduzierung
    Bei dieser Option gibt es eine jährliche Pauschale für die flexible Steuerung der Anlage.

  • Modul 2: Reduzierung des Arbeitspreises pro Kilowattstunde
    Bei dieser Option reduziert sich der Arbeitspreis pro Kilowattstunde für die Energiemenge der steuVE. Voraussetzung dafür ist ein zusätzlicher Zähler für die steuVE. Sofern dieser nicht vorhanden ist, muss ein Elektroinstallateur den Zähler hier anmelden:

Anmeldung über Netzanschlussportal 

  • Modul 3: Zeitvariables Netzentgelt (nur möglich in Ergänzung zu Modul 1)
    Diese Option stellt ein optionales Anreizmodul mit zeitvariablen Netzentgelten dar.
    Vorraussetzung: Für dieses Modul ist ein intelligentes Messsystem erforderlich. Dieses können Sie hier bestellen.

Die Preise und Bedingungen für Modul 1 bis 3 finden Sie unter Netzentgelte Strom.

Zum Modulwechsel nutzen Sie folgendes Antragsformular:

  Wechselformular für Bestandsanlagen in die netzorientierte Steuerung (§ 14a EnWG)

 Hier finden Sie die Beschlüsse der BNetzA zum Thema steuVE.

 

Häufige Fragen (FAQs): Anschluss steuerbarer Verbrauchseinrichtungen

Wie funktioniert künftig bei Neuanlagen die Steuerung durch den Verteilnetzbetreiber technisch?
Zur Steuerung durch den Netzbetreiber wird künftig ein Steuergerät im Zählerschrank verbaut, das direkt mit der steuVE verbunden ist. Bisher werden die Anlagen über Funkrundsteuerempfänger gesteuert. Bei einem Netzengpass wird so die Leistung der Anlage auf einen bestimmten Leistungswert (min. 4,2 kW) gedrosselt. Das Steuergerät erhält über ein intelligentes Messsystem (Smart Meter Gateway) Signale vom Netzbetreiber. Die Notwendigkeit zur Steuerung ergibt sich auf Basis aktueller Messdaten aus dem Stromnetz.

Gibt es auch die Möglichkeit meine neue steuVE nicht vom Verteilnetzbetreiber steuern zu lassen?
Nein. Wenn Ihre steuVE mit einer Leistung über 4,2 kW ab dem 01.01.2024 in Betrieb geht, fällt diese unter die neuen Regelungen aus dem §14a EnWG.

Werde ich zu bestimmten Zeiten nicht mehr mit Strom versorgt?
Nein. Der Verteilnetzbetreiber darf nur im Fall einer Gefährdung der Sicherheit des Netzes den Leistungsbezug der einzelnen steuVE dimmen. Der normale Strombezug des Haushalts bleibt davon unberührt.

Muss ich damit rechnen, dass mein E-Auto nicht lädt oder meine Wärmepumpe nicht mehr heizt?
Nein. Wenn Verteilnetzbetreiber Anlagen dimmen, bleiben für die Anlagen mindestens 4,2 kW Leistung verfügbar. So können Wärmepumpen weiterheizen und Elektroautos weiterhin laden – nur eben etwas langsamer als sonst. Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass Eingriffe nur in seltenen Fällen notwendig sein werden.

Kann es durch den verstärkten Einbau von Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen zu Stromausfällen kommen?
Nein. Es kann in einzelnen Netzabschnitten vorübergehend notwendig sein, steuVEs bei maximalem Leistungsbezug kurzzeitig zu dimmen, weil das Netz an dieser Stelle noch verstärkt werden muss. Die neue Regelung dient dazu Netzsicherheit zu gewährleisten.

Welche Regelungen gelten zu §14a Bestandsanlagen (Inbetriebnahme bis zum 31.12.2023)?
Aufgrund der zunehmenden dezentralen Einspeisung erneuerbarer Energien kommt es immer öfter zu Transportengpässen im Stromnetz. Um diese zu vermeiden, greifen die Übertragungsnetzbetreiber (als Verantwortlicher für die Systemstabilität) in die Erzeugung von fossilen Kraftwerken und von erneuerbaren Energien-Anlagen ein. Dadurch wird sichergestellt, dass der Stromtransport immer im Rahmen der Übertragungskapazität des Netzes liegt.

Um Eingriffe zu reduzieren, können die bei der Stromversorgung Haar angeschlossenen Wärmepumpen und Direktheizungen jedes Jahr im Zeitraum vom 01. November bis 31. März des Folgejahres entsprechend gesteuert (davon ausgenommen: Samstage und Sonntage, bay. Schulferien und Feiertage) werden.

Insbesondere während der kalten Jahreszeit kommt es häufig zu Transportengpässen, da niedrige Temperaturen und ein hoher Strom- und Wärmebedarf zusammenkommen. Durch die zusätzliche Nutzung kleinteiliger und steuerbarer Verbraucher soll die Flexibilität des Gesamtenergiesystems erhöht und somit ein Beitrag zur sicheren und dezentralen Energiewende in Bayern und Deutschland geleistet werden.

Konkret erfolgen im Schaltfall die Schaltungen zu den nachfolgenden Zeiten:
• ab 07:37 Uhr für maximal eine Stunde
• ab 21:58 Uhr für maximal eine Stunde

Durch die Nutzung aller zur Verfügung stehenden Flexibilitäten lassen sich Kosten einsparen, zukünftiger Netzausbau auf ein volkswirtschaftlich sinnvolles Minimum reduzieren und die Energiewende beschleunigen - ohne dass es zu Komforteinbußen hinsichtlich Systemsicherheit kommt.

Der Nutzen dieser Maßnahme wurde auch im Kooperationsprojekt „HeatFlex“ gemeinsam mit der TenneT TSO GmbH untersucht und bewertet.

Hinweis: Die Schaltung erfolgt auf rechtlicher Grundlage des § 14 a des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie erhalten im Gegenzug reduzierte Netzentgelte für Ihre Verbrauchsstelle.

 

Bestehende steuerbare Verbraucher nach §14a EnWG

Bei Bestandsanlagen gibt es aktuell nichts verpflichtend zu tun. Sind vorerst keine umfassenden Änderungen an der Anlage geplant, sind Maßnahmen erst in einigen Jahren nötig. Jedoch kann ein vorzeitiger, freiwilliger Wechsel unter Umständen für Sie finanziell lukrativ sein.

In der Tabelle finden Sie heraus, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Wechsel für Sie als Bestandsanlagenbetreiber möglich ist.

  • Art der Bestandsanlage
    (Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024)
    Übergangsregelung
    Übergangszeitraum
    Vorzeitiger Wechsel zur netzorientierten Steuerung
  • Anlagen, die nach BNetzA-Festlegung
    als steuVE definiert sind
    Beibehaltung der prozentualen Netzentgelt-Reduzierung aus
    dem Jahr 2023
    Bis 31.12.2028, danach verpflichtende Überführung in das Modul 1 nach
    §14a EnWG neue Fassung
    Wechsel auf Kundenwunsch mittels Wechselformular auf dieser Seite jederzeit möglich
  • Anlagen, die nach BNetzA-Festlegung
    nicht als steuVE definiert sind*
      
    Bis 31.12.2028, danach Überführung
    in reguläre Netzentgelte
    Wechsel nicht zulässig
  • Nachtspeicherheizungen*
      
    Dauerhaft bis Außerbetriebnahme/ Ersatz/ Umbau
    Wechsel nicht zulässig
  • Anlagen, die nach BNetzA-Festlegung als steuVE
    definiert sind**
    Keine Verpflichtung zur netzorientierten Steuerung, freiwilliger Wechsel auf Kundenwunsch durch Anmeldung des Gerätes als steuVE jederzeit möglich. Rückwechsel danach nicht mehr möglich.

 *mit Inanspruchnahme von reduzierten Netzentgelten bis 31.12.2023 nach §14a EnWG alte Fassung

**ohne Inanspruchnahme von reduzierten Netzentgelten bis 31.12.2023 nach §14a EnWG alte Fassung

 


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